Stadtsportverband Unna
Satzung / Finanzordnung
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Satzung des Stadtsportverbandes Unna e. V.
§ 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen : Stadtsportverband Unna e. V. Er hat seinen Sitz in Unna. Der Verband ist in das Vereinesregister des Amtsgerichtes Unna unter der Vereins-Nr. VR 505/01 eingetragen.
§ 2 Zweck Der Verband ist eine freiwillige Iinteressengemeinschaft der Sportvereine im Stadtgebiet Unna. Die Eigenständigkeit der Vereine wird durch die Mitgliedschaft nicht beeinträchtigt. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Sazungswerk wird insbesondere verwirklicht durch eigene sportliche Veranstaltungen.
§ 3 Aufgaben Der Verband hat sich zur Aufgabe gestellt : - den Amateursport in allen Diszlinen zu unterstützen und zu fördern - die gemeinsamen Belange der angeschlossenen Vereine aufeinander abzustimmen - die persönlichen Kontakte unter den Mitgliedern zu fördern - in allen Jugendfragen in Verbindung mit den Schulen in Unna durch Werbung, Veranstaltungen, Lehrgänge, Sportabzeichenprüfungen zu helfen. - die Interessen des Unnaer Sport´s gegenüber der Szadt Unna und anderen Einrichtungen zu vertreten - Veranstaltungen allein und in Verbindung mit den Sportvereinen nd der Stadt Unna durchzuführen - an der Planung, Vergabe und Nutzung der Sportanlagen mitzuwirken - Er kann sich als Gesellschafter an Unternehmungen beteiligen, die dem Sportwesen in der Unna förderlich sind.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle Sportvereine in der Stadt Unna werden. Die Vereine müssen Mitglied eines Fachverbandes im Landessportbund NRW innerhalb des Deutschen Olympischen Sportbundes sein.Die dem Verband angehörenden Sportvereine werden von der Stadt Unna anerkannt und kommen in den Genuss der allgemeinen Sportförderung der kommunalen Einrichtungen. Über die Aufnahme entscheidet vorrangig der Vorstand, letztendlich die Mitgliedervrsammlung. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt (nur zum Jahresende) und durch Ausschluss bei Verstößen gegen diese Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder Empfehlung des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, gebildet werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
In der ersten Hälfte des Kalenderjahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Satzungsänderunge und Jahresplanungen beschließt. Jeder Verein und jedes Mitglied des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes hat in der Versammlung eine Stimme, die Betriebssportgemeinschaften haben zusammen eine Stimme. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder oder bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern binnen acht Wochen zuzustellen. Die Einaldung erfolgt schriftlich. Die Mindesteinladungsfrist beträgt 1 Monat
§ 7 Beirat
Dem Beirat gehören durch Wahl je ein Vertreter der in Unna betriebenen Sportarten an. Für jedes Beiratsmitglied kann ein Vertreter benannt und gewählt werden. Für artverwandte Sportaren kann zusammen ein Vertreter benannt und gewählt werden. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf bis zur nächsten Wahl ein Beiratsmitglied zu benennen. Das Beiratsmitglied koordinert die Zusammenarbeit unter den Vereinen / Abteilungen bei Veranstaltungen,z.b. Stadtmeisterschaften, beruft in Vernindung mit dem Vorstand Zusammenkünfte dieser Gruppe ein, hält für die Sportart die Verbindung zum Vorstand und wirkt bei Veranstaltungen des Verbandes mit. Die Zusammenkünfte des Beirates werden vom Vorstand bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, einberufen.
§ 8 Vorstand
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeweils zwei der vorgenannten vertreten gemeinsam den Verband. Den geschäfsführenden Vorstand bilden : - 1. Vorsitzende/r - 2. Vorsitzende/r - 3. Geschäftsführer/in - 4. Schatzmeister/in - 5. Jugenwart/in Zum erweiteren Vorstand gehören darüber hinaus : - 6. Frauenwart/in - 7. Ein Vertreter der Unnaer Schulen - 8. Sportabzeichenobmann/obfrau
Ehrenvorsitz und Ehrenmitglieder : Persönlichkeiten, die sich um den Sport in Unna verdient gemacht haben können von der Mitgliederversammlung zur bzw. zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern des SSV Unna ernannt werden. Die bzw. der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen und der bzw. die Ehrenvorsitzende ist darüber hinaus zu den Sitzungen des erweiteren Vorstsndes einzuladen und haben dort beratende Stimme.
§ 9 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und die Kassenprüfer weren für zwei Jahre gewählt.
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der/die 1. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Jugendwart/in, der/die Schulsportvertreter/in gewählt, sowie die Mitglieder des Beirates und die Kassenprüfer, In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden der/die 2. Vorsitzende, der/die Geschäftsführere/in, der/die Frauenwart/in und der/die Sportabzeichenobmann/obfrau gewählt.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Interessen des Unnaer Sportes. Die Wahrnehmung der anfallenden Aufgaben erfolgt selbstverständlich und ehrenamtlich. Er ist zur Berichterstattung in der Mitgliedervesammlung verpflichtet. Drei Mitglieder des geschäftsführendenVorstandes vertreten den Verband im Sportausschuss des Rates der Kreisstadt Unna in beratender Funktion. Die Aufgabenverteilung im geschäftsführenden Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.. Der geschäftsführende Vorstand soll sich zu regelmäßigen Sitzungen treffen, er beruft die anderen Organe ein. Der erweiterte Vorstand soll bei Bedarf, jedoch mindestens zu zwei Sitzungen im Kalendrjahr, einberufen werden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes nehmen ihre Aufgabe als Interessenvertrer verschiedener Gruppen selbstständig wahr, halten Kontakt zum geschäftsführenden Vorstand und nehmen bei Bedarf einzeln an dessen Sitzungen teil.
§ 11 Zugehörigkeiten
Der Stadtsportverband Unna gehört dem Kreissportbund Unna (KSB) im Landessportbund NRW an.
§ 12 Finanzen
Der Verband kann bei Bedarf von seinen Mitgliedern einen Beitrag erheben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Mittel des Vebandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unrechtmäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Näheres regelt eine vom geschäftsführenden Vorstand verfasste und beschlossene Finanzordnung.
§ 13 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert, ergänzt oder außer kraft gesetzt und durch eine neue ersetzt werden.
§ 14 Auflösung
Der Verband kann auf schriftlichen Antrag, den ein Dritel der Mitgliedervereineeinreichen muss, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 - Mehrheit aufgelöst werden. Im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenes Vermögen geht in Besitz der Sporthilfe NW e.V. über. Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. März 1982 in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzt die am 1. Oktober 1964 für den Stadtverband für Leibesübungen Unna erlassene Satzung. Unterschriften : Pohle - Münstermann - Bremmer - Thon - Muhr - Brinkmann - Ziems
Änderungen/Ergänzungen ergänzt am 18.10.1982 ergänzt am 30.03.1984 ergänzt am 16.03.1988 ergänzt am 19.03.1990 ergänzt am 01.03.1991 ergänzt am 30.05.2006
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Finazordnung des Stadtsportverbandes Unna § 1 Grundsätze,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 2 Haushalt
§ 3 Jahresabschluss
§ 4 Eingehen von
Verpflichtungen
§ 5 Zahlungsverkehr
§ 6 Inventar
§ 7 Spesen und
Verwaltungskosten
§ 8 In-Kraft-Treten Der geschäftsführende
Vorstand hat in seiner Sitzung am 29. März 2010 die Finanzordnung in der jetzt
vorliegenden Fassung beschlossen. Die Finanzordnung trtt
somit ab dem 29. März 2010 in
Kraft Dirk John Bodo Micheel Franz-Georg Huber Günter Kaiser
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